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Satzung

Satzung der Stiftung Berliner Mauer, Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde

Vom 3. März 2009 und 16. Juli 2010

RBm – SKzlKult - V C 2 Fl

Telefon: 90228-546 oder 90228-0, intern 9228-546


Der Stiftungsrat der Stiftung „Berliner Mauer – Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinne-rungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde“ (im Folgenden: Stiftung) hat am 3. März 2009 und am 16. Juli 2010 gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Berliner Mauer - Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfel-de“ vom 17. September 2008 (im Folgenden Stiftungsgesetz) nachstehende Satzung der Stiftung öffentlichen Rechts beschlossen:

§ 1 Verfahren im Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmungen. Der Stiftungsrat soll mindestens zu zwei ordentlichen Sitzungen jährlich zusammentreffen. Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Stiftungsratsmitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen und Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller seiner Mitglieder verzichtet werden.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme im Stiftungsrat. Ein Mitglied kann seine Stimme auf ein anderes Mitglied des Stiftungsrats mittels einer schriftlichen Erklärung übertragen, wenn es aus wichtigen Gründen an der Sitzungsteilnahme gehindert ist.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  4. Auf Antrag der oder des Vorsitzenden, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder von mindestens drei Stiftungsratsmitgliedern unter Angabe eines bestimmten Verhandlungsgegenstandes muss eine Sitzung einberufen werden.
  5. Die Tagesordnung kann mit einfacher Mehrheit erweitert oder ergänzt werden. Das Glei che gilt für die Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung.
  6. Über jede Sitzung des Stiftungsrats ist ein Protokoll anzufertigen, das dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
  7. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 2 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Seine Aufgaben sind insbesondere die Beschlussfassung über
    1. die Empfehlungen für die Verwaltung, Erweiterung und Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens,
    2. die Feststellung einer Zielvereinbarung über die Schwerpunkte der Stiftungsarbeit mit dem Vorstand,
    3. den Lagebericht des Vorstands,
    4. die Berufung und Abberufung des Vorstands, seiner Stellvertretung, die Wahl der Mitglieder des Beirats und die Einstellung, Einstufung und Entlassung anderer leitender Mitarbeiter in Anlehnung ab BAT IIa,
    5. eine Geschäftsordnung des Beirats,
    6. die Feststellung des Wirtschaftsplans,
    7. die Feststellung des Jahresabschlusses nach Vorlage eines Testats eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens,
    8. die Entlastung des Vorstands unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Jahresabschlusses und Beachtung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze des Landes Berlins,
    9. die Verabschiedung des jährlichen Stiftungsberichts.
  2. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands und vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.


§ 3 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Die Aufgabe des Vorstands ist insbesondere
    1. die Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung,
    2. die Erstellung des Wirtschaftsplans und der Abschluss der Zielvereinbarung der Stiftung,
    3. die Fertigung des Jahresabschlusses (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und Lagebericht) der Stiftung,
    4. die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Stiftung.
    5. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands weiter.
  2. Zum Ende eines jeden Jahres hat der Vorstand einen öffentlich zugänglichen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Dieser ist zuvor dem Stiftungsrat vorzulegen.
  3. Der Vorstand hat bei seiner Tätigkeit die Weisungen und Beschlüsse des Stiftungsrats zu beachten.
  4. Der Vorstand ist Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle. Für den Vorstand ist die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats Personalwirtschafts- und Personalstelle. Sie oder er kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.


§ 4 Beirat

  1. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Des Weiteren wählt er mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Errichtungsgesetzes ein Stiftungsratsmitglied sowie gemäß § 5 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes eine Stellvertretung.
  2. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.
  3. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich. Weitere Sitzungen sind auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag des Stiftungsrats oder des Vorstands möglich. Der oder die Vorsitzende beruft die Beiratssitzung in Abstimmung mit dem Vorstand schriftlich ein. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist.
  4. Die Mitglieder des Stiftungsrats, der Vorstand, Vertreter der Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten und Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde sind berechtigt an den Sitzungen des Beirats beratend teilzunehmen.


§ 5 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Stiftungsrats, der Vorstand und des Beirats sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft bzw. Tätigkeit über Angelegenheiten, deren Vertraulichkeit durch Gesetz oder Beschlüsse der Stiftungsgremien vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Vorschriften der §§ 8 BAT, 61 BBG und 84 VwVfG sind entsprechend anzuwenden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.

Beschlossen in der Stiftungsratssitzung am 16. Juli 2010.

André Schmitz
Der Vorsitzende des Stiftungsrates

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